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StGB § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

StGB § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

[ Auszug: (1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). ... ]